AO-SF

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.

Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte:

  • Lernen
  • Sprache
  • Emotionale und soziale Entwicklung
  • Hören und Kommunikation
  • Sehen
  • Geistige Entwicklung
  • Körperliche und motorische Entwicklung

Einen Förderschwerpunkt Autismusspektrumstörung gibt es nicht. Schüler und Schülerinnen mit einer diagnostizierten Autismusspektrumstörung werden bei Bedarf einer der o.g. Schwerpunkte zugeordnet. Man kann jedoch im Antrag ankreuzen, dass eine ASS Diagnose vorliegt. Dies hat z.B. den Vorteil, dass der Förderschwerpunkt z.B. in der Sek II nicht erlischt. ACHTUNG: Vor einem Antrag auf die Eröffnung eines AO-SF Verfahrens, empfehlen wir, Kontakt zur Autismusfachberatung zu suchen.

Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf wird durch ein in der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) geregeltes Verfahren festgestellt. Ein solches Verfahren kann auf Antrag der Eltern und in Ausnahmefällen auch auf Antrag der Schule eingeleitet werden.

Zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird ein Gutachten durch eine Lehrkraft einer allgemeinen Schule und eine sonderpädagogische Lehrkraft erstellt. Die Schulaufsichtsbehörde kann zusätzlich auch ein schulärztliches Gutachten anfordern. Auf der Grundlage dieser Gutachten bzw. dieses Gutachtens entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und schlägt den Eltern einen geeigneten Förderort vor. In der Regel ist dies eine allgemeine Schule. Die Eltern können aber auch eine Förderschule als Förderort wählen.

ACHTUNG: Sollte ein Intensivpädagogischer Unterstützungsbedarf (§15 AO-SF) im Bereich ESE vermutet werden, ist im Kreis Warendorf vor Antragstellung das INKLUSIONSTEAM einzubinden.

Ist ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt worden, überprüft die Klassenkonferenz mindestens einmal jährlich, ob dieser Bedarf weiterhin besteht.

Im Laufe der Schulzeit kann auch ein Wechsel der Förderschwerpunkts oder des Förderorts oder die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung erfolgen.

Die Zuständigkeit für die Durchführung eines AO-SF Verfahrens liegt für die Grund-, Haupt- und Förderschulen beim Schulamt für den Kreis Warendorf, für alle weiterführenden Schulen bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 48.