Zielgleich unterrichtete Schüler und Schülerinnen mit einem AO-SF oder einer diagnostizierten Beeinträchtigung in den Bereichen Sehen, Hören, Motorik, Autismusspektrum, Lesen und Schreiben, Sprache haben unabhängig von einem offiziell festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (AO-SF) einen rechtlichen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich (NTA).
Dies basiert auf dem Grundgesetzartikel 3 Absatz 3: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Dabei ist der NTA so zu gestalten, dass er den individuellen Nachteil tatsächlich ausgleicht und den Schüler/die Schülerin in die Lage versetzt, sein kognitives Potenzial ungehindert seiner Beeinträchtigung zeigen zu können. Daraus resultiert, dass der NTA weder eine Differenzierung noch eine Vereinfachung von Inhalten darstellt.
Der individuelle NTA muss fortlaufend evaluiert, angepasst und dokumentiert werden. Er ist für alle unterrichtenden Lehrkräfte bindend.
Die Inklusionsfachberatung berät Schulen allgemein zur Erstellung und Umsetzung von Nachteilsausgleichen. Bezogen auf Einzelfälle stehen Ihnen die Fachberater zu den entsprechenden Förderschwerpunkten zur Verfügung.
Zur Dokumentation der Nachteilsausgleiche stellen wir Ihnen ein Formular zur Verfügung, das zugleich Gesprächleitfaden und Dokumentationsgrundlage darstellt. Es ersetzt keine individuelle Augestaltung und Anpassung. Diese bietet zudem die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich fortlaufend über 6 Schuljahre zu dokumentieren.